Weiter stimmte sie der Staatsanwaltschaft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen zwar teilweise Widersprüche enthalten und keine objektiven Beweise vorliegen, hielt ihr aber entgegen, dass den Aussagen der anlässlich des Vorfalls in der F.________ (Bar) anwesenden Personen bei dieser Ausgangslage grundlegende Bedeutung zukomme, weshalb auch nicht von einer klassischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen sei. Insoweit stellte sie alsdann fest, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte und zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend gewesene Kollege «I.________» nicht einvernommen worden sei.