Sodann warf die Beschwerdekammer die Frage auf, ob der wegen Raubes verurteilte D.________, dessen Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 22 16 beliebt gemacht hatte, den Sachverhalt rechtlich unter dem Tatbestand von Art. 123 StGB zu würdigen, eine Behauptung zu seinem eigenen sowie zum Schutz der Beschuldigten 1 und 2 aufgestellt haben könnte (E. 5.3.2 des Beschlusses).