(Bar) anwesenden Personen sowie parteiöffentliche Einvernahmen mit den beiden Beschuldigten möglich und zu tätigen waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unbestritten sei, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 am Abend des 20. Dezember 2022 (recte: 20. Dezember 2019) gemeinsam mit D.________ von der G.________ (Bar) in E.________ (Ort) in die vom Beschwerdeführer geführte F.________ (Bar) begeben hätten, um bei diesem Geld einzutreiben (E. 5.3.1 des Beschlusses).