4 kein Einstellungsgrund gemäss Art. 319 StPO vorlag und noch weitere sachdienliche Beweiserhebungen, insbesondere Befragungen von weiteren anlässlich des Vorfalls in der F.________ (Bar) anwesenden Personen sowie parteiöffentliche Einvernahmen mit den beiden Beschuldigten möglich und zu tätigen waren.