Anlässlich der Einvernahme bei der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer sodann ausgesagt, dass er nicht mehr sicher sei, wem er das Geld aus dem Hosensack gegeben habe, dem Beschuldigten 2 oder D.________. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte 2 mittäterschaftlich oder als Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB am Raub beteiligt gewesen sei. Aus den genannten Gründen sei auch das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Die Antragsdelikte der einfachen Körperverletzung bzw. der Tätlichkeiten würden durch den Tatbestand des Raubes konsumiert.