Bei den Handgreiflichkeiten sei er schlichtend dazwischen gegangen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer tatnah noch vorgebracht habe, dass D.________ mehr Geld von ihm verlangt habe. Anlässlich der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er demgegenüber angegeben, dass der Beschuldigte 2 mehr Geld gefordert habe, dieser dabei aber nett gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer sodann ausgesagt, dass er nicht mehr sicher sei, wem er das Geld aus dem Hosensack gegeben habe, dem Beschuldigten 2 oder D.________.