Zudem habe der Beschuldigte 1 ausdrücklich angegeben, dass einzig D.________ auf den Privatkläger eingeschlagen und diesen getreten habe; B.________ habe nur zugeschaut und sei nicht handgreiflich geworden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass der Beschuldigte 2 während des Vorfalls mehrfach die Herausgabe von Geld von ihm verlangt habe, sei zu beachten, dass der Beschuldigte 2 zugegeben habe, dass er Geld vom Beschwerdeführer erhalten habe. Dieses habe er ihm jedoch nach Klärung der Sachlage wieder zurückgegeben. Bei den Handgreiflichkeiten sei er schlichtend dazwischen gegangen.