Dass der Schlagring durch den Beschuldigten 2 eingesetzt worden wäre, werde weder vorgebracht noch sei ein Einsatz desselben durch den Beschuldigten 2 erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer den pauschalen Vorwurf äussere, dass der Beschuldigte 2 (und D.________) ihn «bestimmt geschlagen» hätte(n), werde dies vom Beschuldigten 2 bestritten. Entsprechendes könne ihm auch nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer beschreibe auch nicht, in welcher Form der Beschuldigte 2 auf ihn eingeschlagen hätte. Zudem habe der Beschuldigte 1 ausdrücklich angegeben, dass einzig D.________ auf den Privatkläger eingeschlagen und diesen getreten habe;