Weiter sei zu berücksichtigen, dass es zwar zutreffe, dass der Beschuldigte 2 einen Schlagring dabeigehabt habe. Letzteres habe der Beschuldigte 2 auch zugegeben und sei mittels Strafbefehls rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass D.________ den Schlagring gegen ihn eingesetzt habe. Dass der Schlagring durch den Beschuldigten 2 eingesetzt worden wäre, werde weder vorgebracht noch sei ein Einsatz desselben durch den Beschuldigten 2 erwiesen.