Sowohl der Beschuldigte 2 als auch D.________ würden bestreiten, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten 2 festgehalten worden sei, als D.________ auf ihn eingeschlagen habe. Auch der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer nicht festgehalten habe. Letzterer habe denn auch ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 gegenüber ihm nicht handgreiflich geworden sei. Objektive Beweise, welche nachweisen würden, dass der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer tatsächlich gehalten hätte, lägen indes keine vor. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es zwar zutreffe, dass der Beschuldigte 2 einen Schlagring dabeigehabt habe.