Bezüglich dem Beschuldigten 1 ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich, dass jener gegenüber diesem gewalttätig geworden sei. Vielmehr schreibe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten 1 eine passive Rolle zu. Dass der Beschwerdeführer nicht ausschliessen könne, dass der Beschuldigte 1 Gewalt gegen ihn angewendet habe, reiche für eine Verurteilung offensichtlich nicht aus. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 sei daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Beim Beschuldigten 2 liege alsdann eine klassische «Aussage-gegen-Aussage»-Situation vor. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch D.__