mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 16.03.2020 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer verbotenen Waffe (Schlagring) ohne kantonale Ausnahmebewilligung sowie wegen unrichtiger Namensangabe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20.12.2019 verurteilt. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 16.03.2020 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0.65 Gewichtspromille), ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20.12.2019, bereits rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der Untersuchung gegen D.________ wegen Raubes nahm C.__