In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 21. Februar 2024 ein Beschwerdeverfahren und stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde vom nachgebesserten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024 Kenntnis und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 27. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme vom 8. März 2024 Kenntnis.