Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein, wogegen der Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer erhob und Folgendes beantragte: 1. Die vorab erwähnte Verfügung vom 31. Januar 2024 (Posteingang 7.2.24) sei aufzuheben 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, respektive an ein zuständiges Gericht zu überweisen 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten