Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 65 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Raubes, Tätlichkeiten und Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2024 (EO 22 10845 / 10846) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren (EO 22 10845 / 10846) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschul- digter 2) wegen Raubes, Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfü- gung vom 3. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren erstmals ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 gut und wies die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein, wogegen der Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer erhob und Folgendes beantragte: 1. Die vorab erwähnte Verfügung vom 31. Januar 2024 (Posteingang 7.2.24) sei aufzuheben 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, respektive an ein zuständiges Gericht zu über- weisen 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten -Alles unter Kosten- und Enschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz- In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 21. Februar 2024 ein Beschwerde- verfahren und stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung seines Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde vom nachgebesser- ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers vom 27. Fe- bruar 2024 Kenntnis und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 27. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme vom 8. März 2024 Kenntnis. Die Be- schuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte ist vorweg festzuhalten, was folgt: 3.1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 zeigte der Beschwerdeführer die Beschuldigten wegen Raubes (bewaffnet, bandenmässig verübt), Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeiten an. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2022 2 eine Strafuntersuchung wegen Raubes und Nötigung und zog sowohl die mit dem fraglichen Vorfall im Zusammenhang stehenden Strafakten PEN 22 16 des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) als auch die staatsanwaltschaftlichen Akten EO 19 14049 und EO 19 14050 bei. 3.2 In Bezug auf die vorerwähnten Strafverfahren geht aus der aufgehobenen Einstel- lungsverfügung vom 3. Januar 2023 Folgendes hervor: [D]ie beteiligten Personen und der Privatkläger [wurden] unmittelbar nach dem Ereignis vom 20.12.2019 durch die Kantonspolizei Bern befragt […]. Gestützt auf die ersten vorliegenden Informationen eröffnete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 23.12.2019 eine Strafuntersuchung gegen D.________ wegen Raubes, begangen am 20.12.2019 in E.________ (Ort), H.________ (Adresse) (F.________ (Bar)), zum Nachteil von C.________ [Anmerkung der Kammer: PEN 22 16]. Ferner wurde eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Führens eines Personenwagens in angetrun- kenem Zustand und evtl. Widerhandlung gegen das Waffengesetz eröffnet [Anmerkung der Kammer: EO 19 14049], gegen B.________ gleichentags wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz [An- merkung der Kammer: EO 19 14050]. Die Kantonspolizei Bern reichte in der Folge am 29.01.2020 ihren diesbezüglichen Anzeigerapport ein. D.________ wurde wegen Raubes zN C.________ angezeigt, zudem wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Beschimpfung zN der anzeigeerstattenden Polizeibeamten, die nach dem Ereignis interveniert hatten. B.________ wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Fal- scher Namensangabe und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz angezeigt. Dem Rapport lagen diverse Einvernahmen und Strafantragsformulare bei, u.a. stellte C.________ am 21.12.2019 gegen A.________, D.________ und B.________ Strafantrag wegen Raub und Körperverletzung, konstitu- ierte sich als Privatkläger (Straf- und Zivil), wobei er eine Zivilforderung von gesamthaft CHF 3’500.00 geltend machte. In einem separaten Rapport vom 30.12.2019 wurde A.________ des Fahrens in an- getrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug angezeigt. In der Folge wurde B.________ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 16.03.2020 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer verbotenen Waffe (Schlagring) ohne kanto- nale Ausnahmebewilligung sowie wegen unrichtiger Namensangabe im Zusammenhang mit dem Vor- fall vom 20.12.2019 verurteilt. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 16.03.2020 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0.65 Ge- wichtspromille), ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20.12.2019, bereits rechtskräftig ver- urteilt. Im Rahmen der Untersuchung gegen D.________ wegen Raubes nahm C.________ als Privatkläger teil und wurde in dieser Eigenschaft am 30.11.2020 auch durch die Staatsanwaltschaft befragt. Gegen D.________ wurde schliesslich am 19.01.2021 Anklage u.a. wegen Raubes zN C.________ an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erhoben. C.________ war in der Strafsache PEN 22 16 gegen D.________ als Straf- und Zivilkläger beteiligt. D.________ wurde am 27.05.2022 u.a. wegen des an- geklagten Raubes durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau rechtskräftig zu einer (unbeding- ten) Freiheitsstrafe und u.a. zur Bezahlung von CHF 1’000.00 Genugtuung an den Privatkläger verur- teilt, soweit weitergehend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen […]. 3.3 Die Begründung der aufgehobenen Einstellungsverfügung wurde im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2024 wie folgt resümiert: [D]ie Staatsanwaltschaft [fasste] zunächst die im Strafverfahren PEN 22 16 gegen D.________ getätig- ten Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschuldigten und von ihm selbst zusammen. Zur Begrün- dung der Verfahrenseinstellung führte sie sodann in einem ersten Schritt an, dass D.________ die 3 Faustschläge gegen den Beschwerdeführer zugegeben habe. Er bestreite jedoch, dass der Beschwer- deführer währenddessen festgehalten worden sei. Zudem habe D.________ angegeben, dass der Be- schwerdeführer die Angelegenheit im Nachhinein aufgebauscht habe. Abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers, welche nach Aussage des geständigen und verurteilten D.________ als über- trieben dargestellt beschrieben würden und aus Sicht der Vorinstanz auch teilweise widersprüchlich seien, lägen keine rechtsgenüglichen, objektiven Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigten bei dem von D.________ begangenen Raub eine aktive Rolle eingenommen hätten. Bezüglich dem Beschul- digten 1 ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich, dass jener gegenü- ber diesem gewalttätig geworden sei. Vielmehr schreibe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten 1 eine passive Rolle zu. Dass der Beschwerdeführer nicht ausschliessen könne, dass der Beschuldigte 1 Gewalt gegen ihn angewendet habe, reiche für eine Verurteilung offensichtlich nicht aus. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 sei daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Beim Be- schuldigten 2 liege alsdann eine klassische «Aussage-gegen-Aussage»-Situation vor. Sowohl der Be- schuldigte 2 als auch D.________ würden bestreiten, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten 2 festgehalten worden sei, als D.________ auf ihn eingeschlagen habe. Auch der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer nicht festgehalten habe. Letzterer habe denn auch ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 gegenüber ihm nicht handgreiflich geworden sei. Ob- jektive Beweise, welche nachweisen würden, dass der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer tatsäch- lich gehalten hätte, lägen indes keine vor. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es zwar zutreffe, dass der Beschuldigte 2 einen Schlagring dabeigehabt habe. Letzteres habe der Beschuldigte 2 auch zuge- geben und sei mittels Strafbefehls rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass D.________ den Schlagring gegen ihn eingesetzt habe. Dass der Schlagring durch den Beschuldigten 2 eingesetzt worden wäre, werde weder vorgebracht noch sei ein Einsatz desselben durch den Beschuldigten 2 erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer den pauschalen Vorwurf äussere, dass der Beschuldigte 2 (und D.________) ihn «bestimmt geschlagen» hätte(n), werde dies vom Be- schuldigten 2 bestritten. Entsprechendes könne ihm auch nicht nachgewiesen werden. Der Beschwer- deführer beschreibe auch nicht, in welcher Form der Beschuldigte 2 auf ihn eingeschlagen hätte. Zudem habe der Beschuldigte 1 ausdrücklich angegeben, dass einzig D.________ auf den Privatkläger einge- schlagen und diesen getreten habe; B.________ habe nur zugeschaut und sei nicht handgreiflich ge- worden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass der Beschuldigte 2 während des Vorfalls mehr- fach die Herausgabe von Geld von ihm verlangt habe, sei zu beachten, dass der Beschuldigte 2 zuge- geben habe, dass er Geld vom Beschwerdeführer erhalten habe. Dieses habe er ihm jedoch nach Klärung der Sachlage wieder zurückgegeben. Bei den Handgreiflichkeiten sei er schlichtend dazwi- schen gegangen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer tatnah noch vorge- bracht habe, dass D.________ mehr Geld von ihm verlangt habe. Anlässlich der späteren staatsan- waltschaftlichen Einvernahme habe er demgegenüber angegeben, dass der Beschuldigte 2 mehr Geld gefordert habe, dieser dabei aber nett gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Hauptverhand- lung habe der Beschwerdeführer sodann ausgesagt, dass er nicht mehr sicher sei, wem er das Geld aus dem Hosensack gegeben habe, dem Beschuldigten 2 oder D.________. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte 2 mittäterschaftlich oder als Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB am Raub beteiligt gewesen sei. Aus den genannten Gründen sei auch das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Die An- tragsdelikte der einfachen Körperverletzung bzw. der Tätlichkeiten würden durch den Tatbestand des Raubes konsumiert. 3.4 Im Beschwerdeverfahren BK 23 15 kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entscheidliquid war bzw. noch 4 kein Einstellungsgrund gemäss Art. 319 StPO vorlag und noch weitere sachdienliche Beweiserhebungen, insbesondere Befragungen von weiteren anlässlich des Vorfalls in der F.________ (Bar) anwesenden Personen sowie parteiöffentliche Einvernah- men mit den beiden Beschuldigten möglich und zu tätigen waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unbestritten sei, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 am Abend des 20. Dezember 2022 (recte: 20. Dezember 2019) gemeinsam mit D.________ von der G.________ (Bar) in E.________ (Ort) in die vom Beschwer- deführer geführte F.________ (Bar) begeben hätten, um bei diesem Geld einzutrei- ben (E. 5.3.1 des Beschlusses). Sodann warf die Beschwerdekammer die Frage auf, ob der wegen Raubes verurteilte D.________, dessen Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 22 16 beliebt gemacht hatte, den Sachverhalt rechtlich unter dem Tatbestand von Art. 123 StGB zu würdigen, eine Behauptung zu seinem eigenen sowie zum Schutz der Beschuldigten 1 und 2 aufgestellt haben könnte (E. 5.3.2 des Beschlusses). Weiter stimmte sie der Staatsanwaltschaft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen zwar teilweise Wi- dersprüche enthalten und keine objektiven Beweise vorliegen, hielt ihr aber entge- gen, dass den Aussagen der anlässlich des Vorfalls in der F.________ (Bar) anwe- senden Personen bei dieser Ausgangslage grundlegende Bedeutung zukomme, weshalb auch nicht von einer klassischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen sei. Insoweit stellte sie alsdann fest, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte und zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend gewesene Kollege «I.________» nicht einvernommen worden sei. Auch der im Anzeigerapport als Aus- kunftsperson vermerkte Melder des Vorfalls «Herr J.________» habe man – sofern es sich dabei nicht um K.________ handle – nie befragt. Zudem seien die Aussagen von K.________ gänzlich ausser Acht gelassen worden, obschon er unter anderem ausgesagt habe, dass sich zum Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Personen, vier jüngere Personen, ein Paar und er selbst in der Bar befunden hätten. Diese Perso- nen konnten vom Beschwerdeführer als «L.________», «M.________», «N.________», «O.________» und «P.________» bezeichnet werden. «P.________» sei «bekannt». Entsprechend gelangte die Beschwerdekammer zum Schluss, dass es diese Personen im weiteren Verfahren zum Vorfall zu befragen gelte (E. 5.3.3 des Beschlusses). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser von Beginn weg gesagt habe, dass er von D.________ und mindestens einer weiteren Person gewaltsam ange- gangen worden sei. Das mutmasslich Erlebte habe er logisch konsistent und lebens- nah geschildert. Auch würden sich seine Aussagen teilweise mit denen des Beschul- digten 1 decken. Dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 nicht belaste, lasse sich dadurch erklären, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 in der Q.________ hierarchisch übergeordnet sei, was es zu überprüfen gelte (E. 5.3.4 des Beschlusses). Die Beschwerdekammer stellte fürderhin fest, dass sich die Schilde- rungen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers betreffend die Situation im Fumoir, wo der am Boden liegende Beschwerdeführer von D.________ weiter mit Fusstritten traktiert worden sein soll, allesamt widersprechen, weshalb die beiden Beschuldigten im Rahmen von parteiöffentlichen Einvernahmen zu den divergieren- den Schilderungen zu befragen seien (E. 5.3.4 des Beschlusses). Weiter wurde es 5 als plausibel erachtet, dass während der Handgreiflichkeiten ein Schlagring verwen- det worden war, zumal ein solcher denn auch beim Beschuldigten 2 gefunden wor- den war. Mithin bedurfte es nach der Auffassung der Beschwerdekammer auch in- soweit weiterer Abklärungen (E. 5.3.4 des Beschlusses). Schliesslich waren auch in Bezug darauf, wie die CHF 230.00 des Beschwerdeführers ihren Weg zum Beschul- digten 2 gefunden hatten, weitere Untersuchungen zu tätigen (E. 5.3.4 des Be- schlusses). 3.5 Gemäss dem Nachtrag der Kantonpolizei Bern vom 11. Januar 2024 konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Personen in der Folge identifiziert werden. Bei der vom Beschwerdeführer genannten «N.________» handelte es sich in Wirklich- keit um S.________. Der «bekannte» «P.________» konnte als R.________ identi- fiziert werden. Anhand der durch die Einsatzzentrale registrierten Telefonnummer konnte eruiert werden, dass R.________ den Vorfall vom 20. Dezember 2019 ge- meldet hatte. In der Folge wurden O.________ am 18. Oktober 2023, L.________ am 19. Oktober 2023, S.________ am 31. Oktober 2023 und M.________ am 7. De- zember 2023 parteiöffentlich einvernommen. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden am 9. Januar 2024 ein weiteres Mal befragt, wobei sie von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machten. Der Beschuldigte 1 gab indes einen eingeschriebe- nen Brief des Beschwerdeführers, datiert vom 31. Mai 2022, zu den Akten, womit der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten 1 eine Schadensersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 9'294.25 geltend machte. Sofern der gesamte Be- trag innert zehn Tagen überwiesen werde, verzichte er darauf, sich im «bevorste- henden Prozess» als Privatkläger zu beteiligen. 3.6 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 wurde den Parteien mit- geteilt, dass beabsichtigt werde, das Verfahren einzustellen. Die Beschuldigten lies- sen sich innert Frist nicht vernehmen, während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2024 an seiner Version der Ereignisse festhielt, aber keine weiteren Beweisanträge stellte. Am 31. Januar 2024 erging die angefochtene Einstellungs- verfügung. 4. In der angefochtenen Verfügung fasste die Staatsanwaltschaft zunächst die Aussa- gen der zwischenzeitlich zusätzlich einvernommenen Personen zusammen. Alsdann gelangte sie zum Schluss, dass die zusätzlichen im Sinne der Erwägungen der Be- schwerdekammer im Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 vorgenommen Beweis- massnahmen am Ergebnis der Einstellung des Verfahrens nichts zu ändern vermö- gen: Durch die weiteren Ermittlungen konnte in keiner Weise (im Vergleich zum Verfahrensstand der ersten Einstellung vom 03.01.2023) erhärtet werden, dass sich A.________ oder B.________ mittäterschaft- lich am Raub vom 20.12.2019 in E.________ (Ort) zN C.________ beteiligt hätten. Aus den zusätzli- chen spärlichen Angaben der einvernommenen Personen (O.________, L.________, S.________ und M.________) ist ein massgebliches Mitwirken mit D.________ bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Raubes in E.________ (Ort) nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Ausführung des Raubes bestehen auch nach den zusätzlich vorgenommenen Einvernahmen keine rechtsgenügli- chen Belastungstatsachen. 6 Vor dem Hintergrund, dass selbst der Privatkläger keine konkreten Aussagen dazu machen konnte, ob A.________ gegenüber ihm Gewalt angewendet hätte und dass dieser eine passive Rolle eingenom- men habe und mit den nunmehr vorliegenden klaren Aussagen von O.________, wonach Ventura nicht geschlagen habe, ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei Anklageerhebung ein Freispruch resultieren würde, erheblich höher als dass ein Schuldspruch ausgefällt werden würde. Aus diesem Grund wird das Verfahren gegen A.________ eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Auch an der zum Zeitpunkt der ersten Einstellung vom 03.01.2023 vorgenommenen Würdigung hin- sichtlich B.________ hat sich durch die zusätzlichen Ermittlungen nichts geändert. Durch die zusätzli- che Aussage von O.________ wird auch B.________ entlastet, zumal gemäss seinen Aussagen, nur einer auf den Privatkläger eingeschlagen habe und die beiden anderen daneben gestanden seien. Diese hätten den Privatkläger jedoch nicht festgehalten. Im Gegensatz dazu sagte zwar L.________ aus, dass zwei Personen den Privatkläger festgehalten hätten (welche, konnte er nicht angeben), wobei der Dritte «glaublich» schon bei der Kasse gewesen sei, um Geld zu suchen. Jedenfalls beschreibt er keine Situation, in welcher der Privatkläger durch jemanden festgehalten worden wäre, während dem die dritte Person (mutmasslich D.________) auf den Privatkläger eingeschlagen hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich auch aufgrund der weiteren Ermittlungen nicht rechts- genüglich nachweisen liesse, dass B.________ mittäterschaftlich oder als Gehilfe (vgl. Art. 25 StGB) am Raub beteiligt gewesen wäre und im Sinne einer Unterstützungshandlung das Geld herausverlangt bzw. dem Privatkläger abgenommen hätte. Ein Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 3). B.________ selber gibt an, hinsichtlich der Handgreiflichkeiten schlichtend eingeschritten zu sein und auch der Pri- vatkläger selbst gab bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass B.________ «nett» ge- wesen sei, wobei wie oben ausgeführt - bereits widersprüchliche Aussagen dahingehend bestehen, wer das Geld überhaupt eingefordert haben soll. Es kann demnach B.________ auch nicht nachgewiesen werden, dass er die Haupttat (d.h. i.c. mit Gewalt gegen eine Person einen Diebstahl zu begehen) hätte fördern wollen und damit als Gehilfe zum Raub qualifiziert werden müsste. Aus diesen Gründen wird auch das Verfahren gegen B.________ eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO), zumal die Antragsde- likte der einfachen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten durch den Tatbestand des Raubes konsumiert sind. In seinem Urteil vom 27.06.2022 (PEN 22 16) verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau D.________ u.a. zur Bezahlung von CHF 1’000.00 Genugtuung an den Privatkläger C.________. Be- reits am 31.05.2022 gelangte der Privatkläger mit eingeschriebenem Brief an A.________, in welchem er ihn aufforderte eine Genugtuungssumme von CHF 9'294.25 zu überweisen. Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, reichte der Privatkläger am 17.10.2022 Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau kann sich deshalb des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Privatkläger mit der Anstrengung der vorliegenden Untersuchung in erster Linie darum ging, weitere Genugtuungsbeträge zu erhalten, was er denn gegenüber dem Beamten der Regional- fahndung E.________ (Ort) auch unumwunden einräumte. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 7 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwalt- schaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurtei- lung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duri- ore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-De- likte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4; 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 5.2 5.2.1 Ein Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wider- stand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Wird zum Zweck des Raubes 8 eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mitgeführt, liegt eine qualifi- zierte Tatbegehung vor (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Wird ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifizierte Tatbegehung vor; diesfalls wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 f.; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1). Die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) werden vom Tatbestand des Raubes (Art. 140 StGB) konsumiert (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 167, 186 und 190 zu Art. 140 StGB). 5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vor- satz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3). Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbre- chen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfe- leistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte (zum Ganzen: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 284 E. 4.6). Ein blosses inneres Billigen oder Dulden, das die Straftat nicht kausal fördert, stellt noch keine psychische Gehilfenschaft dar (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 339 vom 6. April 2023 E. 39.5 mit Verweis auf FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 und 25). 6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch die erneute Verfahrens- einstellung zu Unrecht erfolgt ist: 6.1 Zur Begründung kann vorweg auf den Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 bzw. E. 3.4 hiervor verwiesen werden. Aus den dortigen Erwägungen wird deutlich, dass die Beschwerdekammer das Verfahren zu jenem Zeitpunkt insbesondere deshalb noch nicht als entscheidliquid erachtete, weil weitere sachdienliche Beweiserhebun- gen möglich waren. Anders als die Vorinstanz davon auszugehen scheint, bedeutet 9 dies im Umkehrschluss jedoch nicht, dass ohne weitere den Tatverdacht erhärtende Ermittlungsergebnisse keine hinreichenden Belastungstatsachen in Bezug auf den Beschuldigten 1 und 2 vorgelegen hätten oder eine Anklageerhebung von Vornher- ein ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Einstellung unbestritten war, dass sich die beiden Beschuldigten am Abend des 20. Dezember 2019 gemeinsam mit D.________ von der G.________ (Bar) in E.________ (Ort) in die vom Beschwerdeführer geführte F.________ (Bar) begeben hatten, um bei diesem Geld einzutreiben, und es in der Folge zu Gewaltanwendungen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Eben- falls unbestritten war bzw. ist, dass sowohl D.________ als auch die Beschuldigten in Clubwesten (T.________ bzw. Q.________) aufgetreten sind. Bestritten ist dem- gegenüber nach wie vor, dass neben D.________ auch die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdeführer gewalttätig wurden bzw. unterstützend agierten. 6.2 Wie bereits im Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 angeführt, können die Aus- sagen des Beschwerdeführers nicht von Vorherein als unglaubhaft bezeichnet wer- den, zumal dieser von Beginn weg aussagte, dass er von D.________ und mindes- tens einer weiteren Person gewaltsam angegangen worden sei. So sagte er konstant aus, dass er zunächst hinter der Bar von D.________ geschlagen worden sei. Da- nach habe ihn «der andere, also nicht Paulo» von hinten gepackt und am Hals ge- griffen. D.________ habe weiter auf ihn eingeschlagen (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2019, S. 3 Z. 86-87; vgl. auch S. 4 Z. 157-160 und staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020, S. 3 Z. 59-70). Danach sei es im Fumoir, als er am Boden ge- legen habe, zu weiteren Gewaltanwendungen gekommen (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2019, S. 5 Z. 162-171; vgl. auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Novem- ber 2020, S. 3 Z. 71-75 sowie Z. 77-79). Hinzu kommt, dass sich gewisse Wider- sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers erklären lassen (vgl. dazu bereits E. 5.3.4 des zitierten Beschlusses). Wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren erneut anführt, besteht mit Blick auf die Aussagen des Beschul- digten 1 – trotz der gegenteiligen Angaben der beiden Beschuldigten (siehe dazu die delegierten Einvernahmen, beide vom 9. Januar 2024, des Beschuldigten 1, S. 2 Z. 32-34 und des Beschuldigten 2, S. 2 Z. 36-37) – durchaus die Möglichkeit, dass dieser den Beschuldigten 2 aufgrund dessen höheren Rangs bei der Q.________ (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten 1 an der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2019, S. 4 Z. 119-120; vgl. auch die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 23. Dezember 2019, S. 6 Z. 220 [zur Person], bestätigt anläss- lich der delegierten Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 9. Januar 2024, S. 2 Z. 31-34) nicht belasten wollte. 6.3 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht weiter, dass er von Anfang an und von sich aus schilderte, dass eine Person einen Schlagring ge- tragen habe (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2019, S. 3 Z. 95-96). Dass ein solcher beim Beschuldigten 2 gefunden wurde, ist unbestritten, wurde jedoch, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, von der Vor- instanz nicht wirklich thematisiert. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich ausgeführt, dass die einvernommenen Personen (erwartungsgemäss) insoweit 10 keine präzisen Angaben hätten machen können. Der Umstand, dass L.________ zu Protokoll gab, dass einer der Täter ein Messer dabeigehabt habe, und auf entspre- chende Nachfrage hin nach längerem Überlegen präzisierte, dass es sich dabei auch um einen Schlagring gehandelt haben könnte (delegierte Einvernahme von L.________ vom 19. Oktober 2023, S. 3 Z. 106-107 und S. 4 Z. 122-124 inkl. Verbal), wurde von der Vorinstanz ebenfalls nicht weiter gewürdigt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 erweist es sich immer noch als plausibel, dass der Be- schuldigte 2 im Zuge der Handgreiflichkeiten einen Schlagring verwendet hat. 6.4 Entgegen der Vorinstanz spricht auch der eingeschriebene Brief des Beschwerde- führers an den Beschuldigten 1 vom 31. Mai 2022, mit dem er von diesem eine Ge- nugtuung von CHF 9'294.25 forderte, nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So kann dieses Vorgehen auch als Vergleichsangebot – welches der Be- schuldigte 1 aufgrund der Höhe des Betrags ausschlug (vgl. dazu die delegierte Ein- vernahme des Beschuldigten 1 vom 9. Januar 2024, S. 2 Z. 55-56) – bzw. muss nicht zwingend als allfälliges Motiv für eine Falschbelastung verstanden werden. Im Übri- gen schadet grundsätzlich der Umstand nicht, dass die Auskunftspersonen O.________, L.________, S.________ und M.________ nicht bestätigen oder sich nicht mehr daran erinnern konnten, dass sie dazu aufgefordert worden wären, ihre Mobiltelefone abzugeben (delegierte Einvernahme von O.________ vom 18. Okto- ber 2023, S. 4 Z. 140-142; von L.________ vom 18. Oktober 2023, S. 4 Z. 152-156; von S.________ vom 31. Oktober 2023, S. 4 Z. 124-125; von M.________ vom 7. Dezember 2023, S.3 Z. 101-102). So präzisierte der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er dies nur vom Hörensagen wisse (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Novem- ber 2020, S. 5 Z. 158-159). Bei dieser Ausgangslange ist die abschliessende Würdi- gung indes dem Sachgericht vorbehalten. 6.5 Sodann gilt es immer noch zu beachten, dass auch die Aussagen der Beschuldig- ten 1 und 2 teilweise Widersprüche enthalten. Hervorzuheben ist insoweit erneut, dass der Beschuldigte 2 hinsichtlich der Handgreiflichkeiten schlichtend bzw. schüt- zend eingeschritten sein will und Gäste zurückgehalten haben soll (polizeiliche Ein- vernahme des Beschuldigten 2 vom 23. Dezember 2019, S. 2 Z. 39-41), während der Beschuldigte 1 aussagte, dass der Beschuldigte 2 zu ihm gesagt habe, dass er sich nicht einmischen solle, als er D.________ im Fumoir habe stoppen wollen, als dieser auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer eingetreten habe (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 21. Dezember 2019, S. 4 Z. 117-119). Wie im Beschluss BK 23 15 bereits ausgeführt, stehen diese Darstellungen auch im Wi- derspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach «der von U.________» (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschuldigte 2) zum Be- schuldigten 1 gesagt habe, dass er den am Boden liegenden Beschwerdeführer auch noch schlagen solle (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerde- führers vom 30. November 2020, S. 2 Z. 82-83). Gestützt auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung erhellt nicht, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Aussage des Beschuldigten 2, wonach er hinsichtlich der Handgreiflichkeiten zu Gunsten des Beschwerdeführers eingeschritten sein will, als glaubhaft – glaubhafter 11 als die ihn belastende Aussage des Beschuldigten 1 – erachtet. Weiter ist zu erwäh- nen, dass den Aussagen von O.________ zwar entnommen werden kann, dass «ei- ner» zu «den anderen» (Anmerkung der Kammer: wohl gemeint Gäste), die hätten helfen wollen, gesagt habe «do hesch kei Chance» (delegierte Einvernahme von O.________ vom 18. Oktober 2023, S. 2 Z. 38-4; vgl. auch Z. 24-25). Ob dieser Hinweis schlichtend bzw. zum Schutze des Beschwerdeführers gemeint war, bleibt mindestens unklar. 6.6 Für eine unterstützende bzw. tatfördernde Beteiligung der Beschuldigten 1 und 2 spricht im Weiteren die Aussage der Auskunftsperson O.________, wonach der Be- schwerdeführer nicht habe flüchten können, da ihm «die anderen zwei» (Anmerkung der Kammer: nicht D.________) absichtlich den Weg versperrt hätten (delegierte Einvernahme von O.________ vom 18. Oktober 2023, S. 4 Z. 118-123). Gleich ver- hält es sich hinsichtlich seiner Beobachtung, wonach der Beschwerdeführer (Anmer- kung der Kammer: nach den ersten Gewaltanwendungen) in den Raucherraum ge- rannt und ihm die anderen drei hinterhergerannt seien (delegierte Einvernahme von O.________ vom 18. Oktober 2023, S. 5 Z. 185-187; vgl. auch S. 2 Z. 21-23 und Z. 35-39). Ebenfalls in Erwägung zu ziehen gilt es, dass L.________ – anders als O.________ (vgl. delegierte Einvernahme von O.________ vom 18. Oktober 2023, S. 3 Z. 98-100) – zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer von zwei Personen geschlagen worden sei, er aber keinen Haupttäter wahrgenommen habe (delegierte Einvernahme von L.________ vom 18. Oktober 2023, S. 3 Z. 99-100 und Z. 126- 127). Im Gegensatz zu O.________ (delegierte Einvernahme von O.________ vom 18. Oktober 2023, S. 4 Z. 118-119 und Z. 129-131) berichtete L.________ denn auch, dass der Beschwerdeführer von zwei Personen festgehalten bzw. auf den Bo- den gedrückt worden sei, während die dritte Person glaublich bei der Kasse nach Geld gesucht habe (delegierte Einvernahme von L.________ vom 18. Oktober 2023, S. 3 Z. 132-146). Wenn die Vorinstanz in diesem Kontext ausführt, L.________ be- schreibe jedenfalls keine Situation, in welcher der Beschwerdeführer durch jeman- den festgehalten worden wäre, während dem die dritte Person (mutmasslich D.________) auf ihn eingeschlagen hätte, ist davon auszugehen, dass sie diese In- formation als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung hinter der Bar (vgl. dazu E. 6.2 hier- vor) versteht. Insoweit stellt sich jedoch zumindest die Frage, ob L.________ nicht die zeitlich spätere Situation im Raucherbereich beschrieben hat. Eine detaillierte Würdigung der Aussagen von O.________, L.________ und im Übrigen auch S.________ wird jedoch Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein. Ohnehin ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, was die Vorinstanz aus ihrer Feststellung in rechtli- cher Hinsicht ableiten will. 6.7 Selbst wenn mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldigten 2 nach wie vor nicht restlos geklärt ist, wie genau die CHF 230.00 Notengeld ihren Weg zu diesem gefunden haben, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die unbestrittene Tatsache, dass sich das Geld zum Zeitpunkt, in dem die Polizei vor Ort eintraf, beim Beschuldigten 2 befunden hat, eher für als gegen eine Beteiligung am Raub spricht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 2 – nachdem der Beschwerdeführer (auch) den Münzrahmen herausgegeben hatte – «nett» gewesen 12 sei (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. No- vember 2020, S. 3 Z. 84-89). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass seitens der Staatsanwaltschaft unbeachtet blieb, dass der Beschuldigte 1 in Über- einstimmung mit dem Beschwerdeführer aussagte, dass er das herausgegebene Münz zum Zählen erhalten habe (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 21. Dezember 2019, S. 3 Z. 84-86; staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020, S. 3 Z. 88). Letzteres spricht – gerade mit Blick darauf, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 unbestrittenermassen gemein- sam mit D.________ in die vom Beschwerdeführer geführte F.________ (Bar) be- geben hatten, um bei diesem Geld einzutreiben, welches angeblich dessen Ex- Freundin S.________ dem Beschuldigten 1 schuldet – eher für als gegen eine Be- teiligung des Beschuldigten 1 am Raub zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die abschliessende Würdigung dieser Umstände obliegt indes ebenfalls dem Sachge- richt. 6.8 Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 keine rechtsgenüglichen Belastungstatsachen für eine Anklageerhebung bestehen, nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen erweist sich die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Beschuldigten bei einer Anklageerhebung – zumindest wegen Gehilfenschaft zum Raub – freige- sprochen werden, nicht grösser als die eines Schuldspruchs. Dem Grundsatz von in dubio pro duriore folgend ist daher Anklage zu erheben. Eine vorgängige Einver- nahme der Ex-Freundin des Beschwerdeführers, V.________, erübrigt sich, da diese am 20. Dezember 2019 in der F.________ (Bar) gar nicht zugegen war und entspre- chend auch keine Aussagen zum Tathergang machen könnte. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die an- gefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und Anklage zu erheben. 8. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde mit vollumfänglicher Kostenauflage an den Kanton Bern (vgl. E. 9.1 hiernach) ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. 9.2 9.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu 13 Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 9.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, indes nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn beson- dere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche be- sonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 9.2.3 Die ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten wurde im Beschwerdever- fahren seitens der Beschwerdekammer mit sechs Verfügungen bedient, liessen sich im Beschwerdeverfahren aber nicht vernehmen. Ihre Aufwendungen sind damit als geringfügig zu bezeichnen sind, so dass ihnen in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO keine Entschädigung auszurichten ist. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2024 (EO 22 10845 / 10846) wird aufgehoben und diese angewiesen, Anklage zu erheben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt W.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 4. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15