4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, welche durch den Kanton Bern zu entrichten ist. Diese wird Rechtsanwältin Dr. B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausgerichtet.