Der Aktenumfang war überschaubar und der Verfahrensgegenstand übersichtlich, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der vierseitigen Stellungnahme (inkl. Studium von Beschwerde und Akten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten zu beurteilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).