429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Rechtsanwältin Dr. B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen.