_ wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs zu beurteilen ist. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat demnach das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 5.