Eröffnung eines Strafverfahrens nicht ausreichen. Soweit in der Beschwerde Dr. med. K.________ ein Fehlverhalten vorgeworfen wird (wie beispielsweise, dieser habe sich gegenüber den G.________ (Klinik) wahrheitswidrig als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers ausgegeben oder eine unhaltbare Fehldiagnose gestellt) oder neue Tatbestände wie eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zur Diskussion gestellt werden, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem einzig die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme gegen Prof. Dr. A.________ wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs zu beurteilen ist.