Die Ablehnung der Gesuche auf Wechsel in eine andere Klinik erscheint daher gerechtfertigt und belegt nicht – wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht – dass ein Klinikwechsel dem planmässigen Vorgehen entsprechend verhindert worden sei, damit der Beschuldigte die Kontrolle über den Beschwerdeführer nicht verlor. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers – wie beispielsweise, dass im Hinblick auf seine fürsorgerische Unterbringung «Gefälligkeiten unter Ärzten» ausgetauscht worden seien, weil es sich auch bei der Schwester und dem Schwager des Beschwerdeführers um Ärzte handle – sind blosse Vermutungen, die für die