Entlassung 28.10.2023, 05:51 Uhr). Aus dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts (E. 6.3) ergibt sich zudem, dass die G.________ (Klinik) eine geeignete Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers darstellte und kein Grund für einen Wechsel in eine Klinik seiner Wahl bestand. Die Ablehnung der Gesuche auf Wechsel in eine andere Klinik erscheint daher gerechtfertigt und belegt nicht – wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht – dass ein Klinikwechsel dem planmässigen Vorgehen entsprechend verhindert worden sei, damit der Beschuldigte die Kontrolle über den Beschwerdeführer nicht verlor.