Dass Dr. med. K.________ unter diesen Umständen besorgt war und den Beschuldigten kontaktierte, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen, erscheint auch im Hinblick auf die ärztliche Sorgfaltspflicht wenig erstaunlich. Mit Blick auf die Gesamtsituation kann zudem aus der Aktennotizpassage «Herr Prof. A.________ informiert seinerseits darauf die Aufnahme der G.________ (Klinik), um eine nächste Hospitalisation so vorzubereiten, dass nicht wieder eine rasche Entlassung stattfinden kann, bevor er sich nicht seinerseits ein Bild von Herrn C.________ gemacht hat. Zudem will Herr Prof. A._____