er sich enthemmt, formalgedanklich logorrhoisch und zerfahren, affektiv schwankend zwischen euphorisch und gereizt mit deutlich gehobenem Antrieb zeige. Auch aus der vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten Aktennotiz vom 29. Oktober 2023 kann – entgegen dem, was in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird – nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte gemeinsam mit Dr. med. K.________ geplant hatte, den Beschwerdeführer langfristig und grundlos in der Klinik zu behalten. Betrachtet man die besagte Aktennotiz in ihrer Gesamtheit, so lässt sich dieser entnehmen, dass Dr. med. K.________ von jemandem angeru-