der Zuführungsauftrag an die Polizei wurde durch die KESB erteilt. Auch das Argument des Beschwerdeführers, in der Verfügung betreffend die ärztliche fürsorgerische Unterbringung werde praktisch ausschliesslich aus dem Bericht von Dr. med. K.________ vom 21. Dezember 2023 zitiert und diese sei daher mutmasslich bereits vorbereitet gewesen, greift nicht. Zwar enthält die Verfügung tatsächlich einige Passagen, die mit dem genannten Bericht übereinstimmen, jedoch ist ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um fremdanamnestische Angaben handelt. Daneben finden sich in der Verfügung auch eigene Einschätzungen zum aktuellen Zustandsbild des Beschwerdeführers wie beispielsweise, dass