mässiges, geschweige denn strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten sprechen. Dass er, wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers absichtlich in die Zeit um die Silvestertage fallen gelassen hätte, weil dann eine rasche Entlassung nicht möglich sein würde, fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der Beschuldigte keinerlei Einfluss darauf hatte, ob und wann der Beschwerdeführer den G.________ (Klinik) zugeführt wird; der Zuführungsauftrag an die Polizei wurde durch die KESB erteilt.