Wie sich aus dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts (E. 6.2) ergibt, wurde bei ihm nämlich nicht eine Selbstgefährdung im Sinne einer Suizidalität festgestellt, sondern in dem Sinne, dass er aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Impulskontrolle nicht in der Lage ist, Situationen adäquat einzuschätzen und entsprechend zu handeln, was ein Risikoverhalten wahrscheinlich erscheinen lässt. Weiter erkennt die Beschwerdekammer – wie zuvor auch bereits das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht sowie die Staatsanwaltschaft – entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen keine Verdachtsmomente, die für ein plan-