Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe am 21. Dezember 2023 wegen Vergiftungserscheinungen die Polizei verständigt und damit gezeigt, dass er an seinem Leben hänge, weshalb bei ihm keine Selbstgefährdung bestehe, verfängt nicht. Wie sich aus dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts (E. 6.2) ergibt, wurde bei ihm nämlich nicht eine Selbstgefährdung im Sinne einer Suizidalität festgestellt, sondern in dem Sinne, dass er aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Impulskontrolle nicht in der Lage ist, Situationen adäquat einzuschätzen und entsprechend zu handeln, was ein Risikoverhalten wahrscheinlich erscheinen lässt.