KESB in der Folge spätestens am 28. Dezember 2023 offenbar dennoch Handlungsbedarf sah; andernfalls hätte sie der Polizei wohl kaum den Auftrag erteilt, den Beschwerdeführer den G.________ (Klinik) zuzuführen (vgl. Auftrag der KESB an die Kantonspolizei Bern vom 28. Dezember 2023). Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe am 21. Dezember 2023 wegen Vergiftungserscheinungen die Polizei verständigt und damit gezeigt, dass er an seinem Leben hänge, weshalb bei ihm keine Selbstgefährdung bestehe, verfängt nicht.