10 kann nicht geschlossen werden, dass bei ihm auch am 29. Dezember 2023 – und somit zwei Monate später – keine Selbstgefährdung bestand. Entgegen den in der Beschwerde sinngemäss gemachten Ausführungen kann zudem nicht gesagt werden, dass die KESB keinen Handlungsbedarf gesehen hatte. Zwar wurde durch die KESB am 23. Dezember 2023 auf den «Rückzug» einer Gefährdungsmeldung hin noch kommuniziert, dass aufgrund der konkreten Umstände eine Intervention seitens der KESB nicht indiziert sei (vgl. E-Mail von R.________ vom 23. Dezember 2023). Aufgrund der Aktenlage muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die