allesamt bekannt waren (vgl. dazu auch Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Q.________ an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht vom 3. Januar 2024). Dennoch schloss es auf eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdekammer von dieser Einschätzung abweichen sollte. Daraus, dass Dr. med. I.________ und Dr. J.________ dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2023 keine Selbstgefährdung attestiert hatten,