Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Zeitpunkt der Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung habe bei ihm aktenkundig keine akute Selbstgefährdung bestanden, verfängt auch diese Argumentation nicht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, die gegen eine am 29. Dezember 2023 bestehend Selbstgefährdung sprechen sollen – d.h. der Bericht von Dr. med. I.________ und Dr. J.________ vom 28. Oktober 2023, die Einschätzung von Dr. P.________ sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 aufgrund angeblicher Vergiftungserscheinungen die Polizei verständigt hat – dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht