deckt, welches das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2024 vom Beschwerdeführer beschreibt (vgl. Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, E. 5.8). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Zeitpunkt der Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung habe bei ihm aktenkundig keine akute Selbstgefährdung bestanden, verfängt auch diese Argumentation nicht.