Auch dem Vorbringen, dass es erst nach der Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im Rahmen des Freiheitsentzugs zu einer Destabilisierung des Beschwerdeführers gekommen sein soll, kann nicht gefolgt werden. So ist bereits im Stammdatenblatt des Beschwerdeführers zu seinem Psychostatus vom 29. Dezember 2023 unter anderem festgehalten, dass er sich formalgedanklich extrem logorrhoisch, weitschweifig, sprunghaft, teilweise vorbeiredend zeige sowie im Affekt euphorisch bis leicht gereizt und im Antrieb deutlich gehoben sei (vgl. Stammdatenblatt der G.________ (Klinik), S. 2), was sich in weiten Teilen mit dem Bild