Weiter wird auch in der an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gerichteten und im Entscheid berücksichtigten ärztlichen Stellungnahme vom 11. Januar 2024 über den gesamten Zeitraum seit der Hospitalisierung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2023 Bericht erstattet. Auch dem Vorbringen, dass es erst nach der Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im Rahmen des Freiheitsentzugs zu einer Destabilisierung des Beschwerdeführers gekommen sein soll, kann nicht gefolgt werden.