der davorliegende Zustand des Beschwerdeführers in die Erwägungen einbezogen; beispielswiese wird auf die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2023, den Verlauf und das Verhalten des Beschwerdeführers in den G.________ (Klinik) sowie Angaben von den Beschwerdeführer besuchenden Personen Bezug genommen. Weiter wird auch in der an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gerichteten und im Entscheid berücksichtigten ärztlichen Stellungnahme vom 11. Januar 2024 über den gesamten Zeitraum seit der Hospitalisierung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2023 Bericht erstattet.