Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung betrifft der Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichtes nicht nur den Zustand des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt am 12. Januar 2024, sondern die gesamte Periode der fürsorgerischen Unterbringung inklusive deren Anordnung am 29. Dezember 2023. Weiter stützt sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei seiner Beurteilung auch nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – ausschliesslich auf Einschätzungen, die den Zustand des Beschwerdeführers zwei Wochen nach seiner fürsorgerischen Unterbringung betreffen, sondern es wird auch