9 fahrens nicht zu rechtfertigen. Das Verfahren wurde daher zurecht nicht anhand genommen. Die in der Beschwerde gemachten Vorbringen vermögen daran nichts zu ändern. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung betrifft der Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichtes nicht nur den Zustand des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt am 12. Januar 2024, sondern die gesamte Periode der fürsorgerischen Unterbringung inklusive deren Anordnung am 29. Dezember 2023.