Überdies ist festzuhalten, dass die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ohnehin nicht vom Beschuldigten angeordnet worden ist. Dass der Beschuldigte – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – den verfügenden Arzt angewiesen haben soll, beim Beschwerdeführer ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine fürsorgerische Unterbringung zu verfügen, ist reine Spekulation und vermag die Eröffnung eines Strafver-