Somit kann – wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sein, weil es am objektiven Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Freiheitsentzugs fehlt. Weiter fällt auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ausser Betracht. Da die fürsorgerische Unterbringung rechtmässig erfolgte, wurden weder Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet noch wurde Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Überdies ist festzuhalten, dass die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ohnehin nicht vom Beschuldigten angeordnet worden ist.