L.________ als gemäss Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) dazu befugter Arzt am 29. Dezember 2023 eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht am 12. Januar 2024 abgewiesen und die ärztliche fürsorgerische Unterbringung als rechtmässig erachtet. Somit kann – wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sein, weil es am objektiven Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Freiheitsentzugs fehlt.