In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei aufgrund eines durch die KESB erteilten Auftrags vom 28. Dezember 2023 den G.________ (Klinik) zugeführt, wo Dr. med. L.________ als gemäss Art.