ZGB (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 53 und 54 zu Art. 183). 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.