8 4.2 Der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher die Unrechtmässigkeit des Festnehmens bzw. des Freiheitsentzugs. Als tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend wirken unter anderem öffentlich-rechtliche Eingriffe wie etwa eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.