wenn eine Verurteilung unwahrscheinlicher sei als ein Freispruch, und damit der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz einen erheblichen Ermessensspielraum eingeräumt. Die vom Beschwerdeführer wiederholt als Hauptargument vorgebrachte These, eine Nichtanhandnahme dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verfügt werden, wenn mit absoluter Sicherheit feststehe, dass keine strafbare Handlung begangen worden sei, sei daher nicht haltbar.