Auch die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie den Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, aus dem klar hervorgehe, dass sämtliche am Verfahren beteiligten Behördenvertreter und Ärzte ihren Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen seien und sich dabei immer im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung bewegt hätten. Weiter wird ausgeführt, das Bundesgericht habe im Urteil 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 in E. 4.1 festgehalten, dass eine Nichtanhandnahme von Seiten der Staatsanwaltschaft bereits dann verfügt werden dürfe,