Weiter stütze sich der Entscheid auch nicht nur auf eine Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts. So werde auf das Verhalten des Beschwerdeführers in den G.________ (Klinik) Bezug genommen, auf die Einschätzung des ehemaligen Hausarztes, der den Beschwerdeführer besucht habe, und die Gutachterin stütze ihre Diagnose auf die Feststellungen bei Eintritt und im Verlauf. Sodann sei die ärztliche fürsorgerische Unterbringung nicht vom Beschuldigten, sondern von Dr. med. L.________ angeordnet worden, der in diesem Sinne das Amt ausgeführt habe.