Damit sei sowohl der Tatbestand der Freiheitsberaubung als auch des Amtsmissbrauchs von vornherein ausgeschlossen, da es am Element der Unrechtmässigkeit fehle. Der Entscheid betreffe zudem nicht – wie der Beschwerdeführer geltend machen wolle – nur die Unterbringung ab Urteilstag, sondern die gesamte Unterbringungsdauer ab dem 29. Dezember 2023. Weiter stütze sich der Entscheid auch nicht nur auf eine Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts.