Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme in erster Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend hält er sinngemäss fest, dass es nicht Gegenstand und Zweck des Strafverfahrens sein könne, das abgeschlossene ordentliche Verfahren zur Überprüfung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung zu wiederholen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht habe rechtskräftig entschieden, dass die fürsorgerische Unterbringung rechtens gewesen sei. Damit sei sowohl der Tatbestand der Freiheitsberaubung als auch des Amtsmissbrauchs von vornherein ausgeschlossen, da es am Element der Unrechtmässigkeit fehle.