_ gestellte Ferndiagnose, die mutmasslich auf Anweisung des Beschuldigten massgeblich gewesen sein solle. Dass das Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht am 12. Januar 2024 bejaht habe, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien, belege unter diesen Umständen nicht, dass die Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung bereits am 29. Dezember 2023 rechtmässig gewesen sei. 3.6 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme in erster Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.